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Alles zur Reiserücktrittsversicherung in der Schwangerschaft

Schwanger und trotzdem verreisen? Aber sicher! Immerhin locken die letzten Urlaubstage ohne Kind und die damit verbundenen Pflichten. Viele Paare nutzen die Gelegenheit, ein letztes Mal ihre Zweisamkeit zu genießen, bevor sich das Leben radikal verändert. Wer sich auch während der Schwangerschaft die Urlaubsfreuden nicht versagen will, sollte sich nicht nur gut vorbereiten, sondern auch entsprechend versichern. Reiserücktrittsversicherungen springen ein, wenn es sein muss. Was Schwangere in diesem Zusammenhang bei der Reiseplanung bedenken sollten und was eine Reiserücktrittsversicherung abdeckt, ist Gegenstand dieses Beitrags.

Der richtige Zeitpunkt: Wann sind Reisen bedenkenlos für Schwangere möglich?

Wenn es um Flugreisen geht, so dürfen schwangere Frauen bis zur 36. Schwangerschaftswoche problemlos in ein Flugzeug steigen. Darüber hinaus existiert ein Startverbot. Ab der 28. Woche empfiehlt sich die Mitnahme eines Attestes. Aus dem muss hervorgehen, dass die Geburt nicht unmittelbar bevorsteht. Diese Zeitspanne ergibt sich aus den Angaben, die viele Airlines über die Mitreise von schwangeren Frauen machen. Doch es ist immer ratsam, sich im Vorfeld bei der ausgewählten Fluggesellschaft zu erkundigen. Außerdem sollten Sie sich über die Regelungen im Zielland informieren, denn die können durchaus vorsehen, dass Schwangere nicht einreisen dürfen.

Übrigens haben die neuesten Untersuchungen ergeben, dass weder der Druckwechsel, noch die Geräuschentwicklung oder die Vibrationen in einem Flugzeug schädlich fürs Kind sind. Die Sauerstoffversorgung im Mutterleib ist auch auf einem Flug optimal. Allerdings sollten werdende Mütter mit Flugangst oder Herzkreislaufproblemen vorab mit ihrem Arzt besprechen, ob eine Flugreise wirklich eine gute Idee ist. Und noch ein Hinweis: Eine Flugreise mit einer Schwangeren sollte nicht länger als 4 Stunden dauern.

Bei einer Autoreise können Schwangere im Prinzip bis kurz vor der Geburt dabei sein. Sie sollten jedoch dafür sorgen, dass viele Pausen gemacht werden, damit sie sich bewegen und frische Luft schnappen können. Ausreichendes Trinken ist genauso wichtig. Zug- und Busreisen sollten ähnlich gehandhabt werden.

Sinnvoller Schutz: Reiserücktrittsversicherung

Wer während der Schwangerschaft eine Reiserücktrittsversicherung abschließt, baut einen wirksamen Schutz auf. Die Reiserücktrittsversicherung fängt die finanzielle Belastung auf, die sich durch ein Storno einer Urlaubsreise ergibt. Wer schwanger eine Reise plant, sollte zur eigenen Sicherheit über den Abschluss dieser hilfreichen Reiseversicherung nachdenken.

Damit die Reiserücktrittsversicherung auch tatsächlich für Schwangerschaftskomplikationen eintritt und für die Stornokosten aufkommt, sollten Betroffene auf jeden Fall so schnell wie möglich reagieren. Das bedeutet, dass sie sich so schnell wie möglich mit dem Versicherer in Verbindung setzen sollten, um den Versicherungsfall zu melden. Reiserücktrittsversicherungen treten dann ein, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  • die Schwangere erwarten im Reiseland erhebliche gesundheitliche Risiken
  • es setzen frühzeitig Wehen ein
  • eine Frühgeburt droht
  • die Geburt würde im Reiseland erfolgen, der Geburtstermin darf bei der Reisebuchung jedoch nicht bekannt gewesen sein.

Zum letzten Punkt ist noch etwas hinzuzufügen: erfährt eine Frau erst nach der Buchung einer Reise von ihrer Schwangerschaft, muss sie nicht sofort am nächsten Tag ins Reisebüro rennen. Vielmehr sind Reiserücktrittsversicherungen dazu verpflichtet, der werdenden Mutter einige Tage Bedenkzeit zu geben. Das Landgericht Köln hat entschieden, dass Frauen einige Tage zur Verfügung stehen, um die Vor- und Nachteile abzuwägen, die eine Reise in Bezug auf die kürzlich festgestellte Schwangerschaft mit sich bringt. Sollte also eine Versicherung die Erstattung von Stornokosten mit der Begründung ablehnen, dass sie spät informiert worden sei, haben Betroffene sehr gute Chancen, doch noch zu ihrem Recht zu kommen.

Ausschlüsse von der Leistungspflicht

Versicherungen sind nicht immer leistungspflichtig. Es gelten sogar einige explizite Ausnahmen diese Ausnahmen sind wie folgt:

  • die Schwangere tritt rein vorsorglich von der Reise zurück
  • bei Buchung der Reise war der Schwangeren bekannt, dass es sich um eine Risikoschwangerschaft handelt
  • die Schwangere hat Angst vor Komplikationen
  • der Abreisetermin liegt nach der 36. Woche (bzw. nach der von der Airline festgesetzt Frist), sodass die Fluggesellschaft die schwangere Passagierin ablehnt.

Was deckt die Reiserücktrittsversicherung in der Schwangerschaft ab?

Eine Reiserücktrittsversicherung übernimmt die Stornokosten, die entstehen, wenn eine Reise in Zusammenhang mit einer Schwangerschaft abgesagt wird. Dabei unterscheiden die Versicherer in zwei Kategorien. Zum einen leisten sie bei Komplikationen während einer bereits bekannten Schwangerschaft. Zum anderen übernehmen sie die Stornokosten in Verbindung mit einer Buchung, die vor der Schwangerschaft getätigt wurde, und die nun unzumutbar geworden ist. Tatsächlich handelt es sich bei dem Begriff „unzumutbar“ um eine sehr dehnbare Floskel. Reiserücktrittsversicherung versuchen sich nämlich nicht selten aus ihrer Verantwortung zu stehlen. Doch es gibt keinen Zweifel: Wenn es Komplikationen in der Schwangerschaft gibt und Schwangere können deshalb die Reise nicht antreten, müssen Versicherer leisten. Nicht die Versicherung legt fest, was für eine Schwangere unzumutbar ist, sondern der Frauenarzt. Es ist eine individuelle Entscheidung. Es kommt immer darauf an, was der Arzt in seinem Attest bescheinigt.

Übernimmt die Versicherung nur Leistungen für die Schwangere oder auch für den Partner?

Die Antwort ist kurz und bündig: Ja, die Versicherung übernimmt auch die Stornokosten für den Partner. Und nicht nur das. Wenn eine Gruppenreise zusammen gebucht wurde, zum Beispiel mit der ganzen Familie, und die Schwangere Mitreisende kann aus relevanten Gründen nicht mitkommen, übernehmen Versicherungen auch die Stornokosten für die anderen Beteiligten. Die Schwangere ist die sogenannte Risikoperson, die die Leistung beim Versicherer auslöst. Wichtig: Die Beteiligten müssen selbstverständlich mitversichert sein! Sonst bleiben sie auf den Stornokosten sitzen.